Überblick Anwaltskosten in Leipzig
Anwaltskosten Leipzig: Was kostet ein Anwalt in Leipzig?
Das Honorar ist ein wichtiger Bestandteil des Mandates. Kostentransparenz ist Ihnen und auch mir wichtig und ich möchte Sie daher über die entstehenden Kosten in Ihrer speziellen Angelegenheit bestmöglich aufklären. Juristische Arbeit ist geistige, individuelle Arbeit, die ein hohes Maß an Fachkompetenz und Konzentration erfordert, um ein rechtliches Problem einer Lösung zuzuführen. Darüber hinaus ist für jedes individuelles Mandat eine maßgeschneiderte Lösung erforderlich. Ich möchte hervorragende, maßgeschneiderte Lösungen für Sie erarbeiten. Solche Tätigkeiten erfordern einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, die investiert werden muss, um Erfolg in einer Angelegenheit zu erreichen. Nur wer einen Fall bis in das kleinste Detail prüft, kann auch einen Fehler aufdecken oder den entscheidenden Punkt finden, an dem sich der Erfolg oder Misserfolg in der Angelegenheit entscheidet. Zeitintensives Arbeiten bedeutet, dass ich mir diese Zeit für Ihr indivuelles Mandat nur nehmen kann, wenn ich zumindest kostendeckend arbeite und genügend Umsatz erwirtschafte.
Daher hängt die Höhe der Anwaltskosten stets von der individuellen Angelegenheit ab.
Ich bespreche mit Ihnen gerne, welches Vergütungsmodell bei der Abrechnung Ihrer konkreten Angelegenheit in Betracht kommt.
Im Folgenden zeige ich Ihnen, welche Vergütungsmodelle für Anwälte in Betracht kommen.
Anwalt Vergütungsmodelle
Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG)
Grundsätzlich werden Mandate – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Grundlage der Berechnung bildet der sog. Gegenstandswert (außergerichtlich) bzw. Streitwert (gerichtlich). Sofern man eine Forderung (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn, Mietzahlung, etc.) geltend machen, ist der Wert der Forderung für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgeblich. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes verlangt, ist der Wert des Gegenstandes maßgeblich. Sobald der Gegenstandswert / Streitwert feststeht, gibt es im RVG Festlegungen über entsprechende Gebührenstufen und deren Werte. Sodann existiert eine Tabelle, anhand derer man dann anhand des Gegenstandswertes / Streitwertes und der Gebührenstufe die Kosten des Rechtsanwaltes ermittelt.
Sollte der Gegenstandswert bzw. Streitwert nicht ermittelbar sein, so wird regelmäßig nach einem der nachfolgenden Vergütungsmodelle abgerechnet. Es ist jedoch auch möglich per schriftlicher Vereinbarung einen bestimmten Gegenstandswert zu vereinbaren, welcher dann Grundlage der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist.
Stundenhonorar
Bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert, jedoch absehbar hohem Aufwand, wird regelmäßig eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, in der ein Stundenhonorar vereinbart wird. Die Höhe des Stundensatzes ist vom Einzelfall abhängig. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, in solchen Fällen minutengenau zu notieren, an welchen Tagen er wie viel Zeit mit welcher konkreten Tätigkeit (z.B. Erstellen der Klage, Berufungsbegründung oder Klageerwiderung; Recherche in Literatur nach dem Stichwort „Baubehinderung bei Wintereinbruch“; Telefonat mit dem Mandant / der Behörde o.ä). Mit der Abrechnung erhalten Sie dann die minutengenaue Darstellung, sodass Ihnen transparent aufgezeigt wird, wie die Kosten konkret entstanden sind.
Stundenhonorar mit Höchstgrenze
Neben dem Stundenhonorar als solchem besteht in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, dass ein Stundenhonorar mit Höchstgrenze vereinbart wird. Es wird dann eine dem Einzelfall entsprechende Vergütungsvereinbarung zu einem bestimmten Stundenhonorarsatz vereinbart, wobei eine Höchstgrenze mit in die Vereinbarung aufgenommen wird, welche nicht überschritten werden darf.
Pauschalhonorar
Auch besteht die Möglichkeit, dass in der Vergütungsvereinbarung ein Pauschalhonorar vereinbart wird. Der Rechtsanwalt prognostiziert anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung den Zeitaufwand für die vollständige Bearbeitung des Mandates und ermittelt hierdurch den Pauschalpreis.
Sprechen Sie mich auf die Kosten an. Ich kläre Sie in aller Offenheit über die Gebühren in der Angelegenheit auf.
Kosten des Anwaltes werden durch andere gezahlt
Es gibt auch in vielen Fällen die Möglichkeit, daß Sie nicht selbst ihren Anwalt zahlen müssen. Natürlich werde ich Sie sofort darauf hinweisen, wenn Ihr Fall ein solcher ist. Vielleicht sind Sie berechtigt, Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Oder aber Sie haben das Recht, sich einen Rechtsanwalt Ihrer(!) Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Vielleicht übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens. Und auch Ihr „Gegner“ kann schließlich verpflichtet sein, die Kosten Ihres Anwaltes zu erstatten. Ich werde diese Fälle immer prüfen, da ich Ihnen – wenn möglich – immer die finanzielle Last eines Verfahrens ersparen möchte.
Sprechen Sie mit mir darüber!
Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen (das frühere, aber unschöne Wort dafür war „Armenrecht“), dann bitte ich Sie, zu Ihrem Amtsgericht zu gehen und dort einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit diesem kommen Sie dann zu mir.