baurecht

Architektenrecht und Ingenieurrecht

Das Architektenrecht und Ingenieurrecht lässt sich kurz und prägnant in drei Aspekte zusammenfassen, in denen immer wieder juristische Probleme und Fragestellungen auftreten:

Probleme bzw. Auseinandersetzungen mit dem (vermeintlich) geschlossenen Architektenvertrag bzw. Ingenieurvertrag, die Höhe des Honorars sowie die Haftung des Architekten bzw. Ingenieurs für Planungsfehler, Überwachungsfehler, etc.

Der Architektenvertrag

Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherr (Auftraggeber) und einem Architekten bzw. einer Person, die Architektenleistungen erbringt gerichtet auf Erbringung von Planungsleistungen oder Überwachungsleistungen. Wie die meisten anderen Verträge kommt auch ein Architektenvertrag in der Regel dadurch zustande, dass (zumeist) der Architekt ein Angebot für seine Leistung abgibt, welcher der Bauherr anschließend annimmt.

Dieser Architektenvertrag kann zwar grundsätzlich auch rechtswirksam mündlich geschlossen werden, sollte aber zu Dokumentationszwecken zwingend auch in schriftlicher Form vorliegen. Nur so lässt sich in einem Streitfall klären, welche Leistungen zu welchem Preis vereinbart waren und ob diese vertragsgerecht Rahmen erbracht/erfüllt wurden.

Honorar im Architektenrecht / Ingenieurrecht

Das Honorar im Architektenrecht bzw. Ingenieurrecht bestimmt grundsätzlich sich nach den Regeln der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

Für beide Vertragsparteien des Architektenvertrages ist es im Zusammenhang mit dem Architektenhonorar entscheidend zu wissen, dass nur eine Abnahme und eine prüffähige Schlussrechnung (§ 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB) die Grundlage für einen fälligen ggfs. gerichtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch eines Architekten sein kann.

Das Honorar im Architektenrecht nach HOAI hat durch eine recht aktuelle Entscheidung des Europäisichen Gerichtshofes eine deutliche Abfuhr erhalten. Das Honorar des Architekten ist nun frei verhandelbar. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind nicht mehr zwingend. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Die Haftung eines Architekten

Dem Bauherrn gegenüber hat der Architekt aus dem Architektenvertrag (Werkvertrag) heraus die verschiedensten Pflichten zu erfüllen und ist auch in der Haftung, wenn er diese Pflichten verletzt. Die primären Haftungsansprüche ergeben sich zunächst aus einer mangelhaften Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Umfang der vom Architekten zu erledigenden Pflichten ergibt sich dabei aus den Haupt- und Nebenpflichten, die in dem Architektenvertrag  beschrieben sind zund nicht aus der HOAI. Nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts des BGB kann der Bauherr z.B. das Honorar mindern, wenn der Architekt Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt. Der Fehler bzw. Mangel kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen. Die Maßstäbe für die Qualität der Architektenleistung sind die Einhaltung der Regeln der Technik und die Erfüllung der an die Architektenleistung gestellten Anforderungen.

Die meisten Mängel, die zu einem Haftungsanspruch führen können, sind:

  • Koordinationsfehler,
  • Überwachungsfehler,
  • Planungsfehler,
  • das Ignorieren von Gewährleistungsfristen oder
  • die Überschreitung von Kosten

Fazit

Nehmen Sie bei rechtlichen Fragestellungen, die das Architektenrecht betreffen, Kontakt zu mir auf, damit wir die Einzelheiten Ihres Falles detailliert und frühzeitig besprechen können.

Gern übernehme ich auch Terminsvertretungen.

Seit Ende Februar 2021 bin ich aufgrund der nachgewiesenen Kenntnisse berechtigt, die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu führen.

Honorar des Anwaltes für Architektenrecht

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rechtsanwalt markus erler
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Ihr Fachanwalt für Bau- und Architecktenrecht