Die Baubranche boomt derzeit und überall wird gebaut. Bei einer Vielzahl von Bauvorhaben ist allerdings eine Baugenehmigung erforderlich, bevor mit dem Bau begonnen werden darf. Aber auch für die Beseitigung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Objektes ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sog. Baugenehmigungspflichtigkeit. Wenn nun ein Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, nutzt oder beseitigt, so handelt er ordnungswidrig und das kann nach § 87 Abs. 3 SächsBauO mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 € geahndet werden.
Bereits Vorbereitungshandlungen vom Verbot erfasst
Auf den Umfang der Bauarbeiten kommt es für die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes nicht an. Der Schutzzweck der Regelung reicht so weit, dass auch Vorbereitungshandlungen, wie etwa ein Aushub einer Baugrube, bereits vom Verbot erfasst werden. Insofern sollte sich dringend vor Beginn einer solchen Maßnahmen Rechtsrat eingeholt werden. Der rechtskundige Rechtsanwalt für Baurecht prüft dann für Sie, ob vorher bei der Behörde eine entsprechende Baugenehmigung eingeholt werden muss.
Fazit
Bauherren bzw. Eigentümer sind also gut beraten, wenn sie vor Durchführung baugenehmigungspflichtiger Maßnahmen (Errichtung, Änderung, andere Nutzung, Abriss) eine entsprechende Baugenehmigung beim zuständigen Bauordnungsamt einholen. Bei sämtlichen baulichen Maßnahmen, wie Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung, ist immer vorab zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Baugenehmigung erforderlich ist. Werden die baulichen Maßnahmen durchgeführt, ohne dass eine entsprechende Baugenehmigung hierfür vorliegt, so können neben bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen (Baustopp, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung) auch Bußgelder verhängt werden, die hohe Beträge erreichen können. Insofern sollte stets auf das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen geachtet werden, bevor mit o.g. Maßnahmen begonnen wird. Das drohende Bußgeld kann unter Umständen existenzbedrohend sein.
Sofern Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem konkreten Fall eine Baugenehmigung erforderlich ist, so kontaktieren Sie mich umgehend. Ich bin Rechtsanwalt für Baurecht und Verwaltungsrecht in Leipzig und prüfe dann speziell für Ihren Einzelfall, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Nur nach einer solchen rechtlichen Prüfung besteht für Sie die Gewissheit, ob vor Beginn der Baumaßnahmen noch eine Genehmigung eingeholt werden muss, um einem drohenden Bußgeld zu entgehen.
Noch einmal zur Klarstellung: auch für eine „bloße“ Änderung der Nutzung (die Wohnung eines Wohngebäudes soll nun gewerblich genutzt werden) ist eine Baugenehmigung erforderlich. Nutzt man das Gebäude bzw. die Wohnung sodann ohne die erforderliche Genehmigung, so kann ein Nutzungsuntersagungsverfahren eingeleitet werden. Zudem ist diese Verhalten mit Bußgeld bedroht.
§ 87 Abs. 1 SächsBO enthält noch etliche weitere Tatbestände, nach denen Ordnungswidrigkeiten begangen werden können. Bei Bedarf berate ich Sie auch hierzu gern.