Fachanwalt für Baurecht und Rechtsanwalt für Bauträgerrecht in Leipzig
Kompetent und durchsetzungskräftig berate und vertrete ich Bauträger, private Bauherren, Werkunternehmer (Bauunternehmen), Handwerker, Architekten, Planer, Ingenieure, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und Nachbarn deutschlandweit bei rechtlichen Problemen, welche das private Baurecht, das Bauträgerrecht oder das Architektenrecht betreffen. Ich betreue und berate Sie in sämtlichen Phasen von privaten oder gewerblichen Bauvorhaben, also angefangen beim Grundstückserwerb über die Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung des Bauvertrages bis hin zur Begleitung der Baudurchführung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sowie Mangelbeseitigung, sollten beim Bau Mängel auftreten. Selbstverständlich mache ich für Sie auch den entsprechenden Schadensersatz geltend, der beispielsweise wegen Bauverzug oder Mängeln entstanden ist.
Seit Ende Februar 2021 bin ich aufgrund der nachgewiesenen Kenntnisse berechtigt, die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu führen.
Baustrafrecht
Neben den oben genannten Aspekten gibt es noch als Nischengebiet das Baustrafrecht. Es wird immer mehr und immer schneller gebaut. Und dabei passieren automatisch immer häufiger Fehler, die in tragischen Unglücken enden können. Hier denkt man zu erst an den Zusammensturz eines kompletten Hauses, Daches oder Gerüstes sowie den Absturz von Stahlträgern, Betonplatten oder Glasbauteilen auf Personen oder umliegende Grundstücke und Sachen. Solche Ereignisse ziehen zumindest zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatz, Schmerzensgeld) nach sich. Resultiert aus solchen Baumängeln sogar ein Personenschaden, müssen sich aber Planer, Statiker, Architekten, Bauleiter und das ausführende Bauunternehmen bzw. die tätig gewordenen Handwerker oft auch strafrechtlich verantworten. Gemäß § 319 StGB drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder saftige Geldstrafen. Hier sollte ein versierter Rechtsanwalt für die Verteidigung im Strafverfahren beauftragt werden, der neben der strafrechtlichen Expertise zudem noch umfassende Kenntnisse im Baurecht hat. Nur wenn der Verteidiger auch Kenntnisse im Baurecht und vom Bauablauf hat, kann eine erfolgsversprechende Verteidigung ermöglicht werden. Aufgrund meiner Schwerpunkte im Baurecht und Strafrecht kann ich Ihnen beide Expertisen aus einer Hand bieten.
Privates Baurecht und öffentliches Baurecht
Im Baurecht unterscheidet man im Grunde zwei große Bereiche: das private Baurecht und das öffentliche Baurecht.
Öffentliches Baurecht
Geht es um die Rechtsbeziehung zwischen der öffentlichen Verwaltung / Behörde (z. B. Bauamt, Denkmalschutzamt, Landratsamt, etc.) und einer Privatperson oder einem Unternehmen spricht man von öffentlichem Baurecht, als Teilgebiet des Verwaltungsrechts. Auch bei Fragestellungen aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, insbesondere im Bereich öffentliches Baurecht, bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Hier dreht sich oftmals alles um das Stichwort: Baugenehmigung. Der Bauherr hat eine Baugenehmigung beim Bauamt beantragt, bekommt diese aber nicht oder nur unter mehr oder weniger harten Auflagen erteilt. Ich berate Sie gern, ob und inwieweit ein Widerspruch hier hilfreich sein kann. Auch vertrete ich Sie gegenüber der Behörde im Baugenehmigungsverfahren, um Ihr Ziel – z. B. eine Baugenehmigung ohne Auflagen – erfolgreich durchzusetzen. Auch gibt es Fälle, wo man bemerkt, dass auf dem Grundstück des Nachbars plötzlich umfangreiche Bauarbeiten beginnen. Um sich vor einer möglicherweise erdrückenden Bebauung des Nachbargrundstückes zu schützen, helfe ich Ihnen gern, den entsprechenden Widerspruch gegen das Bauvorhaben einzulegen. Hierfür ist es stets nützlich, dass ich als Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht bei der Behörde nehmen kann, um überhaupt Kenntnis davon zu erhalten, welchen Umfang das Bauvorhaben gemäß der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Planung haben soll/wird. Sodann kann man einzelne Punkte des Bauvorhabens mittels Widerspruch angreifen, sofern diese nachbarschützende Wirkung haben.
Mehr Einzelheiten zum öffentlichen Baurecht finden Sie hier.
Privates Baurecht
Das private Baurecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen (private Bauherren) und/oder juristischen Personen im Bauwesen (Bauträger, Bauunternehmen, Handwerker). Meist wird in diesem Zusammenhang ein Bauvertrag, Werkvertrag (z.T. über einzelne Gewerke) oder Bauträgervertrag geschlossen.
Rechtliche Fragestellungen im privaten Baurecht und Bauträgerrecht
In rechtlicher Hinsicht beschäftigt man sich im privaten Baurecht insbesondere mit dem allgemeinen Vertragsrecht, da das zwischen den Parteien vereinbarte Leistungssoll vielmals genau der Punkt in einem Bauvertrag ist, an dem sich ein Rechtsstreit um Werklohn oder die Mängelfreiheit des Bauwerkes zumeist entscheidet. Auch die Prüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Bauvertrag, sowie spezielle Fragestellungen aus dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B sowie ggfs. mit – die baurechtliche Streitigkeit umrahmende – Rechtsfragen aus dem Miet- , Wohnungseigentums-, Erbbau- oder Insolvenzrecht sind oftmals Gegenstand der Beauftragung.
Das Bauvertragsrecht wurde zu Beginn des Jahres 2018 umfassend neu geregelt und teilweise gravierend verändert. Es gibt nun spezielle Regelungen für den Bauvertrag, die es in der Form vorher noch nicht im Gesetz gab. Zudem wurde ein Bauvertrag für Verbraucher (Verbraucherbauvertrag) sowie ein Architektenvertrag und ein Ingenieurvertrag in das BGB neu eingefügt, welche etliche Änderungen der geltenden Rechtslage für private Bauherren, Bauträger oder Bauunternehmen zur Folge haben. Diese neuen Gesetze werden – wie so oft – viele ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen und unangemessene Regelungen nach sich ziehen, die juristischen Rat erfordern. Weitergehende Informationen zu der Gesetzesänderung im Bauvertragsrecht finden Sie hier.
Sofern Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben oder Hilfe benötigen, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.
Tatsächliche Fragestellungen im privaten Baurecht
In tatsächlicher Hinsicht betrifft das private Baurecht die Beratung / Vertretung bei der Gestaltung von Bauverträgen oder Werkverträgen bzw. beim Vertragsabschluss sowie die baubegleitende Beratung / Vertretung bis zur Abnahme (sog. Erfüllungsphase) im Bauvertrag, Werkvertrag oder Bauträgervertrag z.B. bei:
- Leistungsänderungen,
- Mehrleistungen und Mehrkosten,
- Nachträge
- Bauverzug,
- Baubehinderungen,
- Mängel am Werk (sog. „Baupfusch“ oder „Pfusch am Bau“),
- Zahlungsverzug,
- Kündigung,
- Aufmaß,
- Abnahme,
- Abrechnung,
- die Forderung/Abwehr von Sicherheiten.
Nach erfolgter Abnahme berate und vertrete ich Sie z.B. bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Werklohnansprüchen und Honoraransprüchen sowie von Gewährleistungsrechten und der Mängelbeseitigung. Der Abnahme kommt im Baurecht eine große Bedeutung zu. Die Abnahme bestätigt das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht und zieht damit etliche rechtliche Folgen nach sich, die nicht immer vorteilhaft sind. Diese Rechtsfolgen der Abnahme sind insbesondere: der Werklohn wird zur Zahlung fällig, der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages wandelt sich in einen solchen auf Gewährleistung um (mit der Folge, dass nur noch Mängelrechte bzw. Sekundäransprüche geltend gemacht werden können), die Gefahr für das Werk (Verschlechterung, Zerstörung) trägt ab sofort der Besteller, etc. Aufgrund dieser weitreichenden Folgen ist hierbei anwaltlicher Rat unumgänglich.
Auch bearbeite ich für Sie im Rahmen des Mandates sonstige Fragestellungen des Baurechts, die sich während eines Lebenszyklus einer Immobilie stellen, wie z.b. Beratung beim Grundstückskaufvertrag, Vertretung in Nachbarstreitigkeiten sowie in der Zwangsvollstreckung.
Bauträgervertrag
Auch berate und vertrete ich Bauherren oder Bauträger im Bereich des Bauträgerrechts. Immer mehr Bauvorhaben werden heutzutage von einem Bauträger durchgeführt. Nach der neu ins BGB eingefügten Vorschrift § 650u BGB ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der neben der Errichtung oder dem Umbau eines Hauses zugleich die Verpflichtung des Bauträgers enthält, das Eigentum an dem – unter dem zu errichtenden Haus liegenden – Grundstück zu verschaffen. Das ist der große Unterschied zu einem „gewöhnlichen“ Bauvertrag. Bei einem Bauvertrag sind Sie bereits Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll. Im Unterschied dazu, ist bei einem Bauträgervertrag zunächst der Bauträger Eigentümer des Grundstückes und überträgt Ihnen nach Fertigstellung des Hauses das Eigentum am Grundstück. Es ist bei einem Bauträgervertrag also der Kaufvertrag (Grundstück) mit dem Werkvertrag (Herstellung Haus) in einer Einheit verbunden.
Immer häufiger ist in der anwaltlichen Praxis zu beobachten, dass es Probleme bei Bauträgerprojekten gibt. Schwierigkeiten entstehen häufig bei der Verweigerung der Besitzübergabe bzw. Schlüsselübergabe oder bei Mängeln und der damit verweigerten Abnahme. Nicht selten sieht man Bauträgerverträge, die z.T. unwirksame Klauseln enthalten. Anwaltliche Hilfe ist hier oft unausweichlich.
Ich berate und vertrete Sie bei Problemen mit Bauträgern im Rahmen von Bauträgerprojekten. Auch prüfe ich Ihren Bauträgervertrag rechtlich auf unwirksame Klauseln. Zudem setze ich die Ihnen zustehenden Rechte aus dem Bauträgervertrag gegen den Bauträger durch. Hierbei geht es oft um die Durchsetzung der Übergabe des Objektes bzw. die Durchsetzung von Mängelrechten. Sollte der Bauträger die Übergabe oder Abnahme verweigern, prüfe ich außerdem für Sie etwaige Leistungsverweigerungsrechte.
Bei Fragen rund um den Bauträgervertrag stehe ich Ihnen gern mit meiner Expertise zur Verfügung.
Prüfung Grundstückskaufvertrag, Bauträgervertrag und Bauvertrag innerhalb von maximal 48 Stunden
Bei der Prüfung eines Grundstückskaufvertrages, Bauträgervertrages oder Bauvertrages biete ich eine Vorprüfung innerhalb von maximal 48 Stunden an, sodass Sie unverzüglich eine juristisch fundierte Meinung zu Ihrem Vorhaben haben.
Clevere Bauherren holen sich rechtzeitig vor Unterzeichnung des Vertrages, egal ob Grundstückskaufvertrag, Bauvertrag oder Bauträgervertrag (z. B. Fertighaus), Rat beim Anwalt für Baurecht. Verglichen mit dem jahrelangen Ärger, den Bauherrn oft ausstehen müssen, und der mit viel Zeit, Kosten und Mühen kostet das nicht viel und ist gut angelegtes Geld.
Ein Rechtsanwalt ist ein Dienstleister und das Beratungshonorar von Anwälten ist frei verhandelbar. Meist reichen dem Anwalt ein bis zwei Stunden aus, um beispielsweise den Kaufvertrag für ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus (Bauträgervertrag) rechtlich auf alle juristischen Fallstricke zu überprüfen. Das Honorar, welches der Rechtsanwalt für seine Rechtsberatung abrechnet, ist dabei jedoch sehr gut angelegt, denn nur durch die sorgfältige Vertragsprüfung – rechtzeitig vor der Unterzeichnung – kann sich der Bauherr bzw. potentielle Hausbesitzer vor einigem Ärger schützen. Man kann hohe Nachzahlungen, Streit mit den Baufirmen sowie viel Zeit und Mühen vermeiden. Kostet das Haus heutzutage oftmals einen niedrigen bis mittleren 6-stelligen Kaufpreis, so fällt das Beratungshonorar von einigen hundert Euro kaum ins Gewicht.
mögliche Folgen der Nichtprüfung von Verträgen
Unterschreibt der Bauherr den Vertrag dagegen, ohne sich vorher von einem Rechtsanwalt für Baurecht – nach dessen rechtlicher Prüfung des Vertrages – umfassend beraten zu lassen, so muss sich der Bauherr im Falle eines Falles sein Recht später oft vor Gericht aufwendig erstreiten. Solche Rechtsstreitigkeiten dauern erfahrungsgemäß mehrere Jahre, da oftmals zeitaufwendige Beweisaufnahmen mit Sachverständigengutachen und Zeugenaussagen durchgeführt werden müssen, und der Ausgang ist ungewiss. Verliert der Bauherr am Ende sogar den Bauprozess, so ist er nicht nur verpflchtet,seine eigenen Anwaltskosten zu bezahlen, sondern muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten zahlen.
Kaufverträge für ein Schlüsselfertighaus müssen zwar vor einem Notar beurkundet werden. Allerdings schützt dieser Umstand die Vertragsparteien weder vor Mängeln im Vertrag noch den Bauherrn später vor bösen Überraschungen. Der zur Neutralität verpflichtete Notar muss den ihm vorliegenden Vertrag nicht auf inhaltliche Mängel überprüfen, sondern muss nur auf die korrekte Abwicklung des Kauf- und Übertragungsverfahrens achten und dafür Sorge tragen, dass nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Der eigentliche Inhalt des entsprechenden Vertrages (Zahlungsbedingungen, Modalitäten der Übergabe, Ausschluss der Gewährleistung, etc.) wird vielmehr allein zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und sollte daher unbedingt von einem Rechtsanwalt geprüft werden, um im Nachhinein keine böse Überraschung zu erleben, die unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Gern berate und vertrete ich Sie auch im Architektenrecht. Weitergehende Informationen finden Sie hier
Honorar des Anwaltes für Baurecht
Erfahren Siemehr über die Honorarkosten unter Honorar.
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