Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass ein Bauherr bzw. Eigentümer mit dem Denkmalschutz konfrontiert wird. Meist es den Eigentümern gar nicht bewusst, dass das Gebäude denkmalgeschützt ist und daher einige Hürden mehr zu überspringen sind. Sie merken dies oft erst, wenn sie Post von der Denkmalschutzbehörde bekommen haben. Dann muss der Eigentümer meist einiges an Verständnis,Geduld und nicht zuletzt auch Geld aufbringen. Dabei kann es helfen die Systematik des Denkmalschutzes zu verstehen.
Die Begriffe im Denkmalschutzgesetz
Das Sächsische Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedient sich an einem System aus Ober- und Unterbegriffen. Den Oberbegriff bildet das Kulturdenkmal. Kulturdenkmale sind nach § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Hinzu kommen Unterbegriffe wie etwa das Bauwerk, Siedlungen und Ortsteile, Straßen- und Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher Bedeutung.
Kontakt mit dem Denkmalschutz
Unerfreulich für den Bauherrn wird es, wenn er im Rahmen von Bauarbeiten ein Bodendenkmal auffindet. Dies muss zunächst angezeigt werden, da eine Anzeigepflicht für Bodendenkmäler besteht. Verstößt man gegen diese Pflicht, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen. Die Entdeckung des Bodendenkmals kann dazu führen, dass die Bauarbeiten zunächst gestoppt werden müssen, weil der Fund und die Fundstelle eine bestimmte Zeit nicht verändert werden dürfen. Es geht sogar so weit, dass die oberste Denkmalschutzbehörde die wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes einschränken kann, wenn sie dort noch weitere Bodendenkmäler vermutet. Als schwersten Eingriff sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung zur Erhaltung es Bodendenkmals vor.
Eigentümer einer Baudenkmals
Häufiger kommt man als Bauherr mit dem Denkmalschutz als Eigentümer eines Baudenkmals in Kontakt. Es kann vorkommen, dass eine bauliche Anlage nun unter Schutz gestellt wird. Dies hat der Eigentümer ohne finanzielle Entschädigung hinzunehmen. Es findet dabei außerdem keine Abwägung zwischen Belangen des Eigentümers und denen des Denkmalschutzes statt. Die Unterschutzstellung von Denkmälern erfolgt in Sachsen durch die Eintragung in das Verzeichnis „Kulturdenkmalliste“. Da diese Eintragung kein Verwaltungsakt ist, kann diese Entscheidung auch nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Rechtschutz gegen die Unterschutzstellung erlangt der Eigentümer jedoch aus § 10 Abs. 3 SächsDSchG. Nach dieser Vorschrift wird dem Eigentümer ein subjektiv öffentliches Recht gegen die Denkmalschutzbehörde zugesprochen, auf Antrag eine negative oder positive Feststellung der Denkmaleigenschaft durch feststellenden Verwaltungsakt zu erhalten (Oberverwaltungsgericht Sachsen, Az. 1 A 286/12). Dieser feststellende Verwaltungsakt kann dann mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden.
Weiterhin kann man mit dem Denkmalschutz in Berührung zu kommen, wenn man Eigentümer eines unter dem Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist und daran bauliche Änderungen oder einen Abriss vornehmen möchte. Dafür bedarf es immer einer denkmalrechtlichen Genehmigung, die meist mit kostenintensiven Auflagen verbunden ist.
Die Erteilung der Genehmigung im Denkmalschutz
Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird gemäß § 12 Abs. 1 SächsDSchG benötigt, wenn ein Kulturdenkmal wiedergeherstellt oder instandgesetzt, das Erscheinungsbild oder die Substanz geändert, Anbauten oder Aufbauten hinzugefügt werden sollen. Ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung liegt nach § 12 Abs. 2 SächsDSchG nur dann vor, wenn die Maßnahme das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder vorübergehend beeinträchtigt.
Die Genehmigungsanträge sind schriftlich bei der örtlich zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Ein gesonderter Antrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme handelt.
Wer erteilt die Genehmigung – die Denkmalschutzbehörde oder Bauordnungsbehörde?
Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung notwendig, dann bedarf es nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG statt der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung „nur“ noch der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Dabei kann auch die Genehmigung nach dem SächsDSchG nicht die Baugenehmigung ersetzen, da der Prüfungsumfang dabei nur auf denkmalrechtliche Fragen beschränkt ist. Andersherum kann jedoch die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ersetzen. Dies kann aber nur geschehen, wenn das Vorhaben nicht gegen das SächsDSchG verstößt, generell genehmigungsfähig ist und eine Zustimmung der Denkmalschutzbehörden vorliegt. Die Pflicht zur Baugenehmigung kann im Genehmigungsverfahren nur einheitlich geprüft werden. Das führt dazu, dass auch Teilmaßnahmen an einem Denkmal, die grundsätzlich baugenehmigungsfrei sind von der Pflicht zu Baugenehmigung für die Gesamtmaßnahme mit erfasst sind.
Interessenabwägung im Denkmalschutz
Bei der Entscheidung über die Erteilung Baugenehmigung oder der Genehmigung nach dem SächsDSchG erfolgt eine Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und des Eigentümers. Aufgrund des Grundrechtschutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sind bei allen Entscheidungen die berechtigten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Es muss also immer die Zumutbarkeit der Instandhaltung o.ä. berücksichtigt werden. Jedoch können diese privaten Belange nur eingeschränkt berücksichtigt werden, es sei denn es liegt keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr vor und es besteht auch keine Möglichkeit das Denkmal zu veräußern (BVerfGE 100, 226). Außerdem sind sonstige öffentliche Belange zu berücksichtigen, die für eine Erteilung sprechen könnten. Dies können zum Beispiel Gründe des Brandschutzes, des Verkehrs oder des Naturschutzes sein. Es ist dabei zu untersuchen, ob diese Anliegen auch ohne Einschränkungen des Denkmalschutzes oder auf eine weniger beeinträchtigende Weise erfüllt werden könne. Zu berücksichtigen sind außerdem die Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs. Dieser muss ins Verhältnis zu den „gewichtigen Gründen“ des Denkmalschutzes gesetzt werden. So stehen einem Abbruch zu meist gewichtigen Gründe entgegen. Auch das öffentliche Interesse am Denkmal ist zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die bei den Erhaltungsmaßnahmen entstehenden Kosten oder Einschränkung hinsichtlich Gewinn. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind der Zustand des Denkmals und die technische Erhaltungsfähigkeit. Ebenfalls ohne Beachtung bleiben Belastungen der öffentlichen Hand.
Folgen der Nichtbeachtung des Denkmalschutzes
Beachtet man die Genehmigungspflicht oder die Nebenbestimmungen bzw. Auflagen der Behörde nicht, kann die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Einstellungsanordnung nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG oder einer Beseitigungsanordnung. Diese ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümer vom Denkmal keinerlei Gebrauch mehr machen kann und die Privatnützigkeit fast völlig beseitigt ist, sodass aus dem Eigentum eine Last wird (OVG 1 B 372/17). Dann kann auch dagegen vorgegangen werden. Außerdem enthält § 11 Abs. 2 SächsDSchG weitere Sanktionen wie etwa die Herstellung des vorherigen Zustandes. Zudem Besteht die Möglichkeit Bußgelder zu verhängen, da das SächsDSchG Ordnungswidrigkeiten vorsieht.
Fazit
Man kann als Eigentümer in verschiedenen Konstellationen mit dem Denkmalschutz in Berührung kommen. Dabei ist es wichtig den Pflichten nach dem SächsDSchG nachzugehen, um ungewollten Folgen wie einer Einstellungs- und Beseitigungsanordnung oder einem unnötigen Bußgeld zu entgehen. Ergeht eine für den Eigentümer nachteilige Entscheidung der Denkmalschutzbehörde steht diesem in jeder Konstellation Rechtsschutz zu. Gerade die Abwägung der Interessen des Denkmalschutzes mit denen des Eigentümers sowie der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG bieten oftmals Angriffspunkte, um erfolgreich gegen behördliche Maßnahmen vorzugehen bzw. diese abzuwenden. Hier ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der man sich Hilfe von einem Rechtsanwalt für Baurecht bedienen sollte.
Für Fragen rund um die Themen Denkmalschutz und öffentliches Baurecht stehe ich Ihnen jederzeit beratend oder vertretend mit meiner Expertise zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht Markus Erler
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