Kein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt bei der Mängelbeseitigung – BGH stärkt Rechte des Bestellers

von | 14. Mai 2026 | privates Baurecht

Die Frage, ob sich ein Besteller bei der Mängelbeseitigung einen Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt anrechnen lassen muss, ist im Werkvertragsrecht von großer praktischer Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei Bauwerken, bei denen Mängel häufig erst nach längerer Nutzung festgestellt oder beseitigt werden (können).

Mit Urteil vom 27.11.2025 (Az. VII ZR 112/24) hat der BGH hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen und statuiert, dass ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Mangel erst relativ spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite der werkvertraglichen Mängelrechte und stellt klar, dass der Unternehmer grundsätzlich sämtliche zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat und eine späte(re) Mängelbeseitigung nicht ohne Weiteres zu einer Kostenbeteiligung des Bestellers oder einem Vorteilsausgleich führt.

Der Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung zum Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt bei der Mängelbeseitigung zugrunde lag

Dem Urteil des BGH lag ein Streit über Mängel an einem Fahrsilo zugrunde, mit dessen Herstellung der Kläger die Beklagte beauftragt hatte. Nachdem das Werk im Jahr 2010 fertiggestellt und der Werklohn vollständig gezahlt worden war, machte der Kläger in der Folgezeit verschiedene Mängel geltend. Beanstandet wurden insbesondere großflächige Rissbildungen sowie Unebenheiten der Betonoberfläche.

Zur Klärung der Mängel leitete der Kläger zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein. Nachdem dieses abgeschlossen war, erhob er Klage gegen die Unternehmerin und verlangte insbesondere die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht Ansbach gab der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme statt. Es ging davon aus, dass das Fahrsilo mangelhaft war und der Kläger den geltend gemachten Kostenvorschuss in voller Höhe verlangen konnte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte im Rahmen der Berufungsinstanz die Ansicht des Landgerichts nur teilweise. Zwar bejahte es dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Es kürzte den Betrag jedoch um ein Drittel. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass der Kläger das Fahrsilo über mehrere Jahre hinweg ohne konkrete Beeinträchtigungen habe nutzen können. Bei einer angenommenen gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von etwa 16 Jahren rechtfertige diese Nutzung nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt.

Die Entscheidung des BGH zum Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt bei der Mängelbeseitigung

Gegen die Kürzung des Anspruches mit der Begründes eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt durch das Oberlandesgericht Nürnberg wandte sich der Kläger mit seiner Revision zum BGH, der die Revision zuließ.

Zunächst bestätigte der BGH, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zustand und sich die zur Beseitigung erforderlichen Kosten auf 120.000,00 EUR beliefen.

Argumentation des BGH zum Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt

Hinsichtlich der Kürzung des Anspruchs wegen eines Vorteilsaugleichs stellte der BGH zunächst klar, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zwar auch im Mängelrecht Anwendung finden können. Sie setzen jedoch voraus, dass der geltend gemachte Vorteil und der auszugleichende Nachteil bei wertender Betrachtung zu einer sogenannten Rechnungseinheit verbunden sind. An einer solchen Rechnungseinheit fehlt es nach Auffassung des BGH, wenn der geltend gemachte Vorteil lediglich in einer längeren Nutzungsdauer liegt, die sich aus der späteren Mängelbeseitigung ergibt.

Der BGH verweist zur Begründung auf die Systematik des werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts, das grundsätzlich nicht danach unterscheidet, ob ein Mangel bereits bei der Abnahme, kurz danach oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erkannt wird. Solange die Mängelrechte bestehen, hat der Unternehmer nach § 635 Abs. 2 BGB die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese gesetzliche Wertung entspricht nach Ansicht des BGH auch der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs: Durch die Mängelbeseitigung erfüllt der Unternehmer nachträglich seine ursprüngliche Herstellungspflicht. Der Besteller erhält dadurch keinen zusätzlichen Vorteil, sondern erstmals das Werk in der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

Die mögliche längere Nutzbarkeit des Werks nach einer späteren Mängelbeseitigung steht damit nach Auffassung des BGH nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Kosten der Nacherfüllung. Ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt würde letztlich dazu führen, dass sich der Besteller an den Kosten der erstmaligen Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands beteiligen müsste. Dies widerspricht der gesetzlichen Wertung des werkvertraglichen Mängelrechts. Folgerichtig stellte der BGH klar, dass ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt bei der Beseitigung eines Mangels auch dann ausscheidet, wenn sich der Mangel erst relativ spät auswirkt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Für Verträge nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Schuldrecht hält der BGH an der früheren Rechtsprechung, nach der ein solcher Abzug in Ausnahmefällen noch in Betracht kommen konnte, insoweit nicht fest.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt einmal mehr die Rechte von Bestellern im Werkvertragsrecht bzw. Baurecht deutlich.

Wer ein mangelhaftes Werk erhalten hat, muss sich bei der späteren Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen, er bekomme nun etwas „Neues“ und müsse deshalb einen Teil der Kosten selbst tragen. Das gilt auch dann, wenn das Werk zuvor noch genutzt werden konnte.

Bislang war es bereits obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt nicht in Betracht kommt, wenn der Auftragnehmer sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet und diese erheblich verzögert (z.B. OLG Celle, Urteil vom 01.02.2018 – 16 U 73/17; OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 -10 U 229/15; OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 – 28 U 1686/20). Ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen. Denn die Auftraggeber muss sich jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen. Dem Unternehmer ist dann keine Besserstellung zu gewähren, wenn er die Mängelbeseitigung nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt.

Nun entschied der BGH darüber hinaus, dass ein Vorteilsausgleich auch mit dem Argument einer längeren Nutzungsdauer nicht in Betracht kommt.

Für Unternehmer bedeutet das Urteil zugleich, dass der Einwand „neu für alt“ bei werkvertraglichen Mängelbeseitigungskosten künftig kaum noch als Verteidigung gegen Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche trägt. Wer mangelhaft leistet, bleibt grundsätzlich verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand auf eigene Kosten nach den zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung geltenden Regeln der Technik herzustellen.

Praktisch bedeutet die Entscheidung allerdings nicht, dass Unternehmer jeder Kostenforderung schutzlos gegenüberstehen. Sie können weiterhin prüfen lassen, ob die geltend gemachten Maßnahmen tatsächlich zur Mängelbeseitigung erforderlich sind oder ob Kosten betroffen sind, die auch bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an angefallen wären. Auch be- sondere Umstände im Verhalten des Bestellers können im Einzelfall relevant werden. Der bloße Hinweis auf eine längere Nutzungsdauer des Werks reicht nach der Entscheidung des BGH jedoch nicht mehr aus, um die Mängelbeseitigungskosten zu kürzen.

Für Fragen rund um das Thema Mängel, Mängelansprüche und Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs neu für alt sowie viele andere Problemkreise im Baurecht steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Seite.

Ihre Rechtsanwalt Markus Erler, Fachanwalt für Baurecht

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