Das Online-Coaching war in den letzten Jahren in aller Munde. Der Markt von Anbietern von Online-Coaching ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Viele Anbieter locken mit Versprechen von finanzieller Freiheit, hohen Einkommen oder persönlicher Weiterentwicklung. Die Realität sieht jedoch oft anders aus: Verträge mit hohen Kosten, oberflächliche Inhalte und ein ausbleibender Nutzen. Für Betroffene war es bislang schwer, sich wirksam dagegen zu wehren.
Das hat sich nun geändert: Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof klare Grenzen gezogen und die Rechte von Kunden von Online-Coachings deutlich gestärkt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau der BGH entschieden hat, warum das Urteil für die gesamte Online-Coaching-Branche von Bedeutung ist und welche konkreten Möglichkeiten sich für betroffene Kunden ergeben.
Der dem BGH zur Entscheidung vorgelegte Fall zum Online-Coaching
Die Parteien stritten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag über ein Online-Coaching mit der Bezeichnung „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Der Kläger hatte diesen Vertrag am 19. April 2021 mit der Beklagten geschlossen. Die vereinbarte Vergütung betrug insgesamt 47.600 € brutto. Für dieses Programm lag keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor.
Der Vertrag ersetzte zugleich einen am 21. März 2021 geschlossenen Vertrag über ein „16-Wochen-Coaching-Programm Trading-Mastery“ zum Preis von 23.800 €, das noch nicht begonnen hatte und in das Mentoring-Programm integriert wurde.
Der Kläger zahlte zunächst die hälftige Vergütung von 23.800 €. Ab dem 19. April 2021 nahm er sieben Wochen lang am „Trading“-Abschnitt teil, arbeitete die Lehrvideos vollständig durch und besuchte die Live-Calls. Der „Mentoring“-Teil sollte erst am 1. August 2021 beginnen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2021 erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrags über das Online-Coaching. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juli 2021 folgten eine fristlose Kündigung sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er machte geltend, der Vertrag sei nichtig, insbesondere wegen Verstoßes gegen das FernUSG. Zudem verlangte er die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 € sowie die Feststellung, dass er zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie vertrat die Auffassung, das FernUSG sei nicht anwendbar, da es an einer Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG fehle. Zudem sei der Vertrag weder sittenwidrig noch wirksam angefochten oder gekündigt worden. Hilfsweise beantragte sie widerklagend, den Kläger zur Zahlung der noch offenen 23.800 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Hilfswiderklage statt. Es stellte fest, dass das FernUSG nicht einschlägig sei, da eine Lernerfolgskontrolle nicht vereinbart worden sei. Auch aus anderen Gründen sei der Vertrag nicht nichtig.
Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers überwiegend statt. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 € nebst Zinsen und stellte fest, dass der Kläger keine weiteren Zahlungen mehr schulde. Zur Hilfswiderklage entschied es nicht, da die Bedingung – das Unterliegen des Klägers – nicht eingetreten war.
Die Entscheidung des BGH zum Thema Online-Coaching
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Anbieters des Online-Coaching zurück (Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24). Nach Auffassung des BGH ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf den streitigen Vertrag anwendbar. Das gebuchte Online-Coaching „Business-Mentoring-Programm“ erfüllt nach seiner Einschätzung die Merkmale des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG.
Nach der gesetzlichen Definition liegt Fernunterricht vor, wenn
- auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
- Lehrende und Lernende dabei überwiegend räumlich getrennt sind und
- der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird.
Alle drei Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an:
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten:
Das Programm zielte nicht vorrangig auf individuelle Lebensberatung, sondern auf die strukturierte Vermittlung von Wissen. Die Programmunterlagen betonten immer wieder „Wissen“, „Know-how“ und „finanzielle Bildung“. Auch die Selbstbezeichnung des Anbieters als „Akademie“ sprach für eine schulungsähnliche Ausrichtung. Einzelne Coaching-Elemente – wie zwei Einzelsitzungen zur „Auflösung persönlicher Blockaden“ – änderten daran nichts, weil sie nicht den Schwerpunkt des Angebots bildeten.
Räumliche Trennung:
Wie schon das OLG sah auch der BGH die überwiegende räumliche Trennung als gegeben an. Dabei ließ er offen, ob dieses Kriterium zwingend eine zeitliche Versetzung (asynchronen Unterricht) voraussetzt. Entscheidend war, dass asynchrone Anteile überwogen: Lehrvideos, Hausaufgaben und sogar die Online-Meetings, die zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden. Damit konnten sie zeitversetzt abgerufen werden, was eine Teilnahme am Online-Coaching in Echtzeit entbehrlich machte.
Überwachung des Lernerfolgs:
Auch dieses Merkmal war nach Auffassung des BGH erfüllt. Die Teilnehmer konnten ausdrücklich Fragen in den Online-Meetings, per E-Mail oder über eine Facebook-Gruppe stellen. Dieses Fragerecht bezog sich auch auf das Verständnis der Lerninhalte. So bestand die Möglichkeit einer individuellen Lernkontrolle, die den Anforderungen des FernUSG genügt.
Anwendung auch bei Unternehmern:
Ein weiterer zentraler Punkt: Der BGH stellte klar, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher gilt. § 12 Abs. 1 FernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das lediglich von „Veranstalter“ und „Teilnehmer“ spricht, ohne die Person des Teilnehmers näher einzuschränken. Eine teleologische Reduktion auf Verbraucherverträge lehnte der BGH ab. Somit können nun auch Kunden, die bei Abschluss des Vertrages über das Online-Coaching bereits selbstständig oder in der Gründungsphase waren, die gezahlte Vergütung zurückfordern.
Kein Wertersatzanspruch des Anbieters von Online-Coaching
Abschließend prüfte der BGH, ob der Anbieter trotz Unwirksamkeit des Vertrags nach der Saldotheorie Wertersatz verlangen könne. Zwar hatte der Kläger bereits sieben Wochen Leistungen in Anspruch genommen. Doch der BGH betonte: Der Anbieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Bereicherung mindernde Position. Er hätte konkret nachweisen müssen, dass der Kläger durch die Teilnahme Aufwendungen erspart hat, etwa indem er stattdessen einen anderen, zugelassenen Anbieter beauftragt hätte. Da ein solcher Nachweis nicht geführt wurde, blieb es bei der Rückzahlungspflicht.
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht: Hochpreisige Programme über Online-Coaching ohne Zulassung nach dem FernUSG sind rechtlich angreifbar. Betroffene müssen sich nicht länger mit überteuerten Verträgen abfinden, deren Inhalte häufig nicht halten, was sie versprechen. Das Urteil stärkt die Position von Teilnehmern erheblich – unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
Wer bereits Zahlungen geleistet hat, kann unter Umständen erfolgreich Rückerstattung verlangen. Wer noch an einen laufenden Vertrag gebunden ist, hat nun neue Möglichkeiten, sich wirksam zu wehren und den Vertrag aufzuheben bzw. rüclabzuwickeln. Es lohnt sich daher, bestehende Verträge über Online-Coaching rechtlich überprüfen zu lassen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.



