Die Rückforderung von Vorauszahlungen und deren Darlegungs- und Beweislastverteilung war zuletzt Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), welche wir in hiesigen Beitrag beleuchten. In einer seiner jüngst ergangenen Entscheidung urteilte der BGH (Urteil vom 11.07.2024 – Az. VII ZR 127/23) über die Darlegungslastverteilung in einem Rechtsstreit zwischen dem Besteller und einem Bürgen, der sich verpflichtete, für einen Anspruch auf Rückzahlung der durch den Besteller geleisteten Werklohnvorauszahlung für den Unternehmer einzustehen. Es ging um die Frage, welcher Vortrag vom Besteller im Falle der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags ohne Detailpreisverzeichnis erwartet werden könne, und insbesondere, ob der Besteller darauf zu verweisen sei, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.
In seiner Entscheidung bediente sich der BGH der in ständiger Rechtsprechung festgelegten Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess zwischen dem Besteller und dem Unternehmer selbst über die Rückforderung einer Werklohnvorauszahlung.
Hintergrund
Gegenstand der Entscheidung war die Rückforderung einer auf eine Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Vorauszahlung. Im Februar 2017 schloss die Bestellerin mit dem Unternehmer, der M. GmbH, einen Generalunternehmervertrag mit Pauschalpreisvereinbarung. Die Bestellerin leistete vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung in Höhe von 400.000 EUR, die durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern abgesichert wurde. Nach Baubeginn zahlte die Bestellerin weitere 800.275 EUR. Nachdem im November 2017 über das Vermögen der M-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte die Bestellerin den Generalunternehmervertrag und beauftragte ein Drittunternehmen mit der weiteren Bauausführung. Sie begehrte die Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 400.000 EUR von der Bürgin, die durch das Landgericht Koblenz zur Zahlung in genannter Höhe verurteilt wurde, da bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern materielle Einwendungen gegen die Hauptforderung nicht im Anforderungs-, sondern im Rückforderungsprozess zu prüfen seien. Die Bürgin nahm daraufhin die Bestellerin auf Rückzahlung eines Teilbetrags in Höhe von 89.121,67 EUR in Anspruch, da dieser jedenfalls in Höhe des Teilbetrags bestehe. Nachdem das Landgericht die Bestellerin wiederum zur Zahlung des Teilbetrags verurteilte, begehrte die Bürgin die Rückzahlung der weitergehend gezahlten 310.878,33 EUR und trug vor, die Zahlungen der Bestellerin haben insgesamt den erbrachten Bauleistungen entsprochen. Die Bestellerin entgegnete, die M. GmbH habe nur Leistungen im Wert von 681.396,67 EUR erbracht und verwies auf das Gutachten ihres Privatsachverständigen, der die erbrachten Leistungen nach dem Marktpreisniveau bewertet habe und wandte ein, eine andere Preisermittlung sei aufgrund der fehlenden Detaileinzelpreise des Generalunternehmervertrags nicht möglich gewesen.
Die erstinstanzliche Entscheidung zum Anspruch auf Rückforderung von Vorauszahlungen
Das Landgericht verurteilte die Bestellerin zur Zahlung von 310.878,33 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Bestellerin müsse das Bestehen und die Fälligkeit eines Anspruches auf Rückforderung einer Vorauszahlung gegen die M. GmbH in entsprechender Höhe darlegen und beweisen. Die Klausel „zahlbar auf erstes Anfordern“ stehe diesem Anspruch nicht entgegen, da sie lediglich der schnellen Liquiditätsbereitstellung diene. Die Verpflichtung der Bürgin sei gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Bestand der Hauptforderung gebunden. Bestehe kein Rückzahlungsanspruch der Bestellerin gegen die M. GmbH, fehle der Rechtsgrund für die Bürgschaftsleistung.
Das Landgericht stellte fest, dass die Bestellerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Nach der Kündigung des Pauschalpreisvertrags hätte die Bestellerin den Wert der erbrachten Teilleistungen im Verhältnis zur geschuldeten Gesamtleistung nach dem vereinbarten Pauschalpreis berechnen müssen. Stattdessen stütze sie sich auf ein Gutachten, das die erbrachten Leistungen nach Marktpreisniveau bewerte, was den Anforderungen nicht genüge. Eine nachvollziehbare Bewertung der erbrachten Leistungen auf Basis des ursprünglichen Vertragsniveaus, etwa durch eine nachträgliche Kalkulation, sei unterblieben. Diese unzureichende Darlegung führe dazu, dass die Beklagte ihre Beweislast im Prozess nicht erfüllt habe.
Entscheidung des BGH
Die Begründung des Landgerichts hielt der Nachprüfung des Bundesgerichtshofs nicht statt: Das Landgericht hatte die Darlegungslast im Rahmen der Rückforderung einer Werklohnvorauszahlung verkannt.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Erwägung, dass ein Bürge, der aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gezahlt hat, im Rückforderungsprozess gegen den Gläubiger die Berechtigung der Hauptforderung sowie Einreden und Einwendungen prüfen lassen kann. Die Darlegungs- und Beweislast entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Bürgschaftsrechts: Der Gläubiger muss Entstehung und Fälligkeit der Hauptforderung darlegen und beweisen. Diese Grundsätze gelten im Rückforderungsprozess des Bürgen gegen den Besteller entsprechend denjenigen, die zwischen Besteller und Unternehmer bei der Rückforderung von Werklohnvorauszahlungen entwickelt wurden:
Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast im Prozess zwischen Besteller und Unternehmer über die Rückforderung einer Vorauszahlung im Baurecht
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrags nicht den Regeln des Bereicherungsrechts. Der Zahlungsanspruch ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03, Rn. 11). Hat der Auftraggeber Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Abnahme oder Vertragsbeendigung abzurechnen und einen Überschuss an den Auftraggeber zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30.09.2004, Rn. 12).
Darlegungslast des Auftraggebers bei der Rückforderung von Vorauszahlungen
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers gilt: Der Auftraggeber trägt die Darlegungslast für seinen Anspruch auf Auszahlung eines Saldobetrags. Er muss die Voraussetzungen seines Anspruchs schlüssig vortragen und kann, bei fehlender Abrechnung durch den Auftragnehmer, eine eigene Abrechnung vorlegen, aus der die geleisteten Vorauszahlungen sowie der fehlende Gegenwert einer endgültigen Vergütung hervorgehen.
Darlegungslast des Auftragnehmers bei der Rückforderung von Vorauszahlungen
Genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast, muss der Auftragnehmer sodann darlegen und beweisen, dass er die Vorauszahlungen berechtigt behalten darf. Diese Beweislastregel gilt auch nach Kündigung des Bauvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16–17; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, I-3 U 128/13, Rn. 27–28). Der Auftraggeber ist dabei nicht verpflichtet, eine prüffähige Abrechnung zu erstellen, sondern kann sich auf seinen zumutbaren Kenntnisstand stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, Rn. 19).
Fazit
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer klaren Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Vorauszahlungen im Baurecht. Im Rückforderungsprozess ist der Gläubiger – ob Unternehmer oder Bürge – verpflichtet, Entstehung und Fälligkeit der Hauptforderung darzulegen. Dies gilt auch für den Besteller, der eine Überzahlung geltend macht: Er muss nachvollziehbar aufzeigen, dass die erbrachten Leistungen nicht dem gezahlten Werklohn entsprechen.
Besonders bei Pauschalpreisverträgen betont der BGH, dass sich der Besteller auf die ihm zugänglichen Informationen stützen kann, während weitergehende Nachweise wie die Kalkulation des ursprünglichen Pauschalpreises den Unternehmer betreffen. Diese Regelungen gewährleisten, dass derjenige, der eine Zahlung beansprucht, die Grundlage seines Anspruchs darlegen muss, ohne dem anderen Vertragspartner unzumutbare Anforderungen aufzuerlegen.
Als Fachanwalt für Baurecht berate ich Sie gern bei Fragen rund um das Thema Rückforderung von Vorauszahlungen und selbstverständlich auch bei anderen Themen im Baurecht.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht Markus Erler



