verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht (Öffentliches Recht)

Ich berate und vertrete Sie zudem deutschlandweit bei Fragestellungen im Verwaltungsrecht.

Sie haben Probleme mit einem Amt/einer Behörde oder wollen einen ergangenen Bescheid durch Widerspruch bzw. Klage anfechten oder die Behörde zu einer bestimmten Entscheidung verpflichten?

Dann vertrete ich Sie sowohl vor Behörden im Widerspruchsverfahren oder Antragsverfahren als auch im Klageverfahren sowie einstweilen Rechtsschutzverfahren vor Gericht.

Ist in Ihrer Sache wegen drohender Gefahr Eile geboten oder sind durch die behördliche Anordnung von Sofortvollzug umgehend rechtliche Maßnahmen notwendig, um schwerwiegende Folgen abzuwehren, dann kümmere ich mich um Ihren sofortigen Rechtsschutz und leite die erforderlichen Schritte vor dem Verwaltungsgericht oder der Behörde durch einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein.

Ich bin in folgenden Teilbereichen des Verwaltungsrechts für Sie tätig:

Allgemeines Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Verfahrensmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren. Es betrifft das Verfahren der Behörde beim Erlass von Verwaltungsakten (Bescheiden), Satzungen oder Rechtsverordnungen sowie die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen – die Verwaltungsvollstreckung – durch Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbaren Zwang. Wird Ihnen also z.B,. ein Bescheid zugestellt, worin Sie unter Androhung von Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld zu einer Zahlung, Handlung oder Unterlassung aufgefordert werden, so helfe ich Ihnen mit meiner Expertise bei der Verteidigung gegen diesen Bescheid.

Ferner geht es im allgemeinen Verwaltungsrecht um die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten sowie den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten, welche die Behörde erlassen haben. Auch eine daran anknüpfende Entschädigungszahlung kann Gegenstand eines Mandates aus dem Verwaltungsrecht sein.

Besonderes Verwaltungsrecht

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht ist ein Teilgebiet im Verwaltungsrecht. Die Tätigkeit im öffentlichen Baurecht erstreckt sich insbesondere auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Im Rahmen der baubegleitenden Rechtsberatung überprüfe ich Bauvorhaben auf ihre rechtliche Zulässigkeit (entspricht das Bauvorhaben von der Art der Nutzung dem entsprechenden Gebiet (nicht bei z.B. Bordell in einer hochwertigen Wohnlage) oder ist das Maß der Nutzung eingehalten (es darf kein Haus mit 5 Geschossen errichtet werden, wenn überall in der näheren Umgebung nur Häuser mit einem oder 2 Stockwerken zu finden sind) sowie Bebauungspläne auf ihre Rechtmäßigkeit. Ebenso berate und vertrete ich Sie und Ihre Interessen bei Konflikten, die sich im Rahmen des öffentlichen Baurechts und Nachbarschaftsrechts aus der Nutzung und Bebauung benachbarter Grundstücke ergeben können. Hierbei kann es unter Umständen eine Rolle spielen, ob der Abstand von Gebäuden zu benachbarten Grundstücken/Gebäuden oder aber allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse, Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz, Verkehrssicherheit) eingehalten wurden.

Ich begleite Sie gern im Baugenehmigungsverfahren und vertrete Sie gegenüber der Baubehörde, falls die Baugenehmigung nicht oder nicht Ihren Wünschen entsprechend, ggfs. mit Auflagen, erteilt wurde. Auch vertrete ich Sie, sofern Sie gegen eine Baugenehmigung Ihres Nachbars rechtlich vorgehen und diese mit dem Widerspruch oder der Klage angreifen wollen. Hierbei kann ich als Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu ermitteln, welches Bauvorhaben der Nachbar überhaupt plant und hiernach kann mit Ihnen als Nachbar erörtert werden, welche Rechtsschutzmöglichkeiten Ihnen zustehen (Widerspruch, einstweiliger Rechtsschutz, Klage). Oftmals wird versucht, das Bauvorhaben des Nachbarn zu verhindern, indem man vorträgt, dass die (geplante) Bebauung eine erdrückende Wirkung bzw. den sog. Einmauerungseffekt hat.

Weiterhin berate und vertrete ich Sie im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Beitrags- und Gebührenbescheide sowie bei der Abwehr und Geltendmachung von Nachbarwidersprüchen.

Sollte Ihnen eine Nutzungsuntersagung oder sogar eine Abrissverfügung (unter Umständen unter Androhung von Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Zwanghaft oder Ersatzvornahme) zugegangen sein, bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner, um sich hiergegen bei der Behörde zur Wehr zu setzen und die Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung zu beseitigen.

Soldatenrecht und Wehrdisziplinarrecht

Das Verwaltungsrecht befasst sich auch mit Fragestellungen aus dem Soldatenrecht und Wehrdisziplinarrecht.

Auch Soldaten haben vermehrt rechtliche Probleme oder Fragestellungen, insbesondere wenn es um den Sold, die (vorzeitige) Entlassung – etwa wegen einem Dienstvergehen -, Disziplinarverfahren oder Reisekosten geht. Es ist in solchen Fällen den Soldaten nicht anzuraten, die Beschwerdeverfahren selbst zu führen, sondern einen Fachmann zu Rate zu ziehen. Viele Soldaten haben durch ihre eigene Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Chance auf Einstellung des Verfahrens verstellt. Insbesondere bei Disziplinarverfahren wegen eines vorgeworfenen Dienstvergehens, sollte der damit konfrontierte Soldat unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, bevor er in dieser emotional schwierigen Lage voreilige Stellungnahmen abgibt. Bereits die Durchführung von Verwaltungsermittlungen und die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens haben für den Soldat oftmals schwerwiegende und spürbare Folgen, dies sowohl in seinem beruflichen Alltag in der Dienststelle, als auch im sozialen Umfeld im Alltag.

Bei (wehr-)disziplinarrechtlichen oder soldatenrechtlichen Fragestellungen im Verwaltungsrecht berate und vertrete ich Sie sachkundig.

Fahrerlaubnisrecht als Teil vom Verwaltungsrecht

Ich helfe Ihnen, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden soll bzw. entzogen worden ist oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), sog. „Idiotentest“, droht. Oftmals spielt hierbei das Fahrerlaubnisrecht im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht oder dem Strafrecht (bei Straftaten, die mit dem Fahrzeug begangen wurden, wie Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. „Fahrerflucht“) oder Trunkenheit im Verkehr) eine Rolle. Auch in diesen Bereichen bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Waffenrecht

Das Waffenrecht ist ebenfalls ein Teilgebiet im Verwaltungsrecht und regelt insbesondere im Waffengesetz den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Waffenrecht schafft damit einen entsprechend angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen und Interessen des Staates nach Sicherheit und Ordnung sowie den berechtigten Interessen legaler Waffenbesitzer (z. B. Sportschützen, Jäger sowie Sammler kulturhistorisch bedeutsamer Waffen).

Wer eine Waffe oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt oder damit Handel treibt hat im waffenrechtlichen Sinn „Umgang“ damit. Der Umgang in diesem Sinne bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach entsprechender Antragstellung und der darauf folgenden Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde in Form von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen, Munitionserwerbsberechtigungen, Schießerlaubnissen, Zulassung von Schießstätten, Waffen- und Munitionshandelserlaubnissen sowie Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Der Antragsteller muss für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.

Sollte also von der Behörde Ihre nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Besitz oder Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition in Abrede gestellt werden, weil Sie als Waffenbesitzer z.B. nach Ansicht der Behörde eine gewisse Gefährlichkeit aufweisen, und Sie sich gegen dieses verhängte Verbot des Besitzes / Erwerbes wehren möchten, stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Ich bin als ehemaliger Biathlet selbst Mitglied in einem Schützenverein und Inhaber einer Waffenbesitzkarte und insofern „Gleichgesinnter“.

Polizei- und Ordnungsrecht

Zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen sehen die Polizeigesetze der Länder bzw. das Polizeigesetz des Bundes unterschiedliche Maßnahmen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs vor. Dies reicht von einfacher körperlicher Gewalt (Festhalten am Arm) über die Anwendung sogenannter Hilfsmittel (Handfessel, Wasserwerfereinsatz) bis hin zum Einsatz von Waffen in Form von Schlagstöcken, Schusswaffen, Polizeihunden.

Ob der Einsatz eines Zwangsmittels rechtmäßig war, prüfe ich gern für Sie.

Außerdem überprüfe ich für Sie die Rechtmäßigkeit präventiver polizeilicher Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Platzverweis etc.), wenn Sie davon betroffen waren.

Immer dann, wenn Bürger Adressat polizeilicher Maßnahmen sind, kann die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns auch gerichtlich überprüft werden. Überprüft werden kann also z.B. ob präventive Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme oder ein Platzverweis in dem konkreten Fall rechtmäßig und vor allem verhältnismäßig war.

Gewerberecht

Auch berate und vertrete ich Sie bei Fragen aus dem Gewerberecht. Wollen Sie also ein Gewerbe anmelden und betreiben und lehnt beispielsweise das Gewerbeamt diesen Gewerbebetrieb ab, so stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite, um mittels Widerspruch gegen die Ablehnung des Gewerbes vorzugehen. Auch gibt es regelmäßig Fälle, in denen ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wird, weil der Gewerbetreibende Straftaten begangen hat und/oder mit erheblichen Steuerschulden belastet ist und insofern als unzuverlässig gilt. Auch hier sollte schnellstens ein Fachmann zu rate gezogen werden, um sich mittels Widerspruch oder Klage gegen die Untersagung des Gewerbes zur Wehr zu setzen. Der Rechtsanwalt wird dann versuchen Argumente zu finden, weshalb in diesem Einzelfall keine Unzuverlässigkeit vorliegt und daher keine Gewerbeuntersagung stattfinden darf. Die Gewerbeuntersagung wird oftmals unter Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt. Da es sich bei dem Zwangsgeld üblicherweise um höhere Beträge handelt und damit die Existenz bedroht sein kann, ist hier schnelles Handeln erforderlich.

Sportrecht

Die Kommerzialisierung und die immer weiter wachsende öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit des Sports haben dazu geführt, dass das Recht und die Juristen immer mehr Einfluss im Bereich des Sports haben. Das Konfliktpotential steigt und steigt, da die wirtschaftlichen Interessen eben aufgrund der medialen Aufmerksamkeit auch immer weiter steigen. Um Gewinn zu erwirtschaften, müssen die Verträge mit Sportlern, Sponsoren, Verbänden u.a. rechtssicher geschlossen werden und es müssen etliche Regelungen beachtet werden. Dies ist den Sportlern, Trainern, Vereinen, Verbänden, Sportartikelherstellern etc. aufgrund der Vielschichtigkeit der Regelungen kaum mehr alleine möglich, denn beim Sportrecht handelt es sich um eine juristische Materie, welche insbesondere die Gebiete Verwaltungsrecht (z.B. Satzungen von Sportverbänden oder Vereinen), Strafrecht (z.B. Doping),  allgemeines Zivilrecht (Schadensersatzansprüche, Verträge), Baurecht (z.B. Bau von neuen Sportanlagen), Vereinsrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht (z.B. Sponsoring) umfassen.

Das Verwaltungsrecht ist insbesondere dann betroffen, wenn Satzungen von Sportverbänden oder Sportvereinen rechtlich überprüft werden müssen oder daraus entsprechende Rechte oder Pflichten hergeleitet werden müssen. Die Sportverbände und Vereine haben insofern in gewissem Rahmen die Möglichkeit, gegenüber ihren angeschlossenen Mitgliedern (Sportler bzw. Vereine) eigenes Recht mittels Satzungen zu setzen und durchzusetzen. Es besteht daher häufig ein Konflikt zwischen staatlichem Recht sowie dem Recht aus der entsprechenden Satzung. Ein weiterer Ausfluss des Sportrechts im Verwaltungsrecht ist beispielsweise der Zugang zum Sportgymnasium bzw. der Sportmittelschule. Schüler wird die Aufnahme auf das Sportgymnasium verwehrt oder sie werden nach fehlender sportlicher Entwicklung vom Sportgymnasium herunter „geworfen“. Auch in diesem Bereich des Verwaltungsrechts setze ich mich – als ehemaliger Leistungssportler auf einem Sportgymnasium – zielgerichtet für die Betroffenen ein.

Werden neue Turnhallen, Schwimmhallen, Sportanlagen, Vereinsgebäude oder ganze Sportkomplexe errichtet bzw. saniert, so spielt das private und öffentliche Baurecht eine entscheidende Rolle. Auch das Baurecht ist ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit, weshalb ich Vereine und Verbände auf diesem Spezialgebiet umfassend beraten und vertreten kann.

Als ehemaliger Leistungssportler im Bereich Biathlon und jetziger Rechtsanwalt bin ich dem Sportrecht persönlich sehr verbunden und kenne ich sowohl die juristische als auch die tatsächliche Seite des Sports. Ich war selber jahrelang Sportler und damit mit sämtlichen o.g. Aspekten mehr oder weniger intensiv vertraut. Aufgrund meiner Kombination aus Sportler und Anwalt kann ich mich umso besser in die Materie bzw. Ihre Situation hinein versetzen und Ihre Rechte dadurch kompetent durchsetzen.

Weitere Bereiche im Verwaltungsrecht

Ich bin ebenfalls Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen übrigen Belangen, die das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht betreffen, insbesondere im Denkmalschutzrecht, Gaststättenrecht und Straßenrecht.

Ich stehe Ihnen im Verwaltungsrecht auch in diesen Teilgebieten mit meiner Expertise zur Seite und führe Sie durch das Widerspruchs- oder Klageverfahren, sofern Sie z.B.

  • kompetene Hilfe im Denkmalschutzrecht benötigen
  • eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt, aber nic
rechtsanwalt markus erler
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Ihr Fachanwalt für Bau- und Architecktenrecht