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Abgeschlepptes Auto während des Urlaubes – das kann teuer werden!

Die Rückkehr aus dem Urlaub kann teure und unangenehme Überraschungen mit sich bringen. Insbesondere dann, wenn das vor dem Urlaub ordnungsgemäß im öffentlichen Straßenraum geparkte Fahrzeug nicht mehr an dem Ort steht, wo man es zurückgelassen hatte. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, weil an der Stelle zwischenzeitlich ein absolutes Halteverbot eingerichtet wurde. Während man sich ahnungslos im Urlaub erholte und bräunte, wurden im Bereich des abgeparkten Fahrzeuges mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Will man sein Fahrzeug nach Rückkehr aus dem Urlaub sodann von dem Abschleppunternehmen herausverlangen, so wird man häufig mit teuren Abschleppkosten konfrontiert. Die Mandanten fragen dann immer, ob das rechtens ist.

Wie lange vorher müssen die Halteverbotsschilder aufgestellt werden?

Die entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang, ob die Halteverbotsschilder lange genug vorher aufgestellt wurden. Denn nur dann, wenn die Halteschilder rechtzeitig stehen, können Abschleppkosten sowie Verwaltungskosten dem Halter auferlegt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte bislang die Auffassung vertreten, dass es ausreiche, wenn die Schilder nur 48 Stunden vorher stehen. 

Dies sah das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 24.05.2018 (Az. 3 C 25.16) anders. Die Leipziger Richter des BVerwG urteilten, dass erst nach Ablauf von drei vollen Tagen am vierten Tag aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden. 

Halteverbotsschilder müssen drei volle Tage vorher aufgestellt werden

Die Richter des BVerwG sind der Ansicht, dass Halteverbotsschilder drei volle Tage aufgestellt sein müssen, bevor Abschleppkosten und Verwaltungskosten vom Halter für das Abschleppen des – nunmehr – unrechtmäßig geparkten Fahrzeuges verlangt werden können. 

Drei volle Tage bedeutet auch wirklich drei volle Tage und gerade nicht 72 Stunden. Denn 72 Stunden sind nach Auffassung der Richter eben zu wenig. Eine stundenscharfe Beobachtung des eigenen Pkw sei dem Halter – bzw. in seiner Abwesenheit den Beauftragten – nicht zumutbar. Es sind drei volle Tage abzuwarten. 

Veranlasst daher die Behörde die Abschleppmaßnahmen verfrüht, bleibt der städtische bzw. kommunale Haushalt auf diesen Abschleppkosten fortan sitzen und auch die Verwaltungskosten können nun nicht mehr vom Bürger eingefordert werden.

Fazit

Wer sein Auto vor dem Urlaubsantritt rechtmäßig auf öffentlicher Straße parkt und anschließend verreist, muss gfffs. mit kostspieligen Abschleppmaßnahmen rechnen. Mobile Halteverbotsschilder müssen nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG mindestens 3 volle Tage vorher aufgestellt werden. Erst am vierten tag nach der Aufstellung der Schilder darf abgeschleppt werden.

Daher mein Rat:

Immer einer Person des Vertrauens den Autoschlüssel während einer längeren Urlaubsabwesenheit übergeben. Diese Person sollte den Bereich des geparkten Autos während der Abwesenheit regelmäßig im Blick behalten und das Auto gffs. umparken, um keine unnötigen Kosten entstehen zu lassen.