Gravierende Änderungen im Bauvertragsrecht ab 01.01.2018
Das Bauvertragsrecht wird im BGB umfassend neu geregelt und insofern teilweise ganz gravierend geändert! Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ tritt in Kraft und bringt ab dem 01.01.2018 zahlreiche Neurerungen und Konkretisierungen mit sich, die die Gerichte beschäftigen werden.
Zu den zahlreichen Regelungen und Neuerungen:
1. neue Kapitel im BGB
Es wird (noch) speziellere Regelungen für den Bauvertrag geben. Zudem wird ein Verbraucher-Bauvertrag sowie ein Architektenvertrag und ein Ingenieurvertrag eingearbeitet, die in eigenständigen Kapiteln in das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) eingefügt werden.
2. Neue Regelungen zur Preisanpassung, Abnahme und Kündigung aus wichtigem Grund
Weiterhin soll es Preisanpassungsregelungen bei Mehr-oder Minderleistungen geben, eine Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme und Teilabnahme sowie eine Einfügung der Kündigung aus wichtigem Grund in das Gesetz.
3. Verbraucher-Bauvertrag
Speziell für Bauverträge von Verbrauchern (private Bauherren) werden darüber hinaus Vorschriften zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Widerrufsrecht des Verbrauchers und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen eingefügt. In Hinblick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge eingearbeitet.
Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ führt also zu ganz gravierenden Änderungen des Bauvertragsrechts. Dies betrifft nicht nur das Kapitel des neu geschaffenen Verbraucher-Bauvertrags, sondern grundsätzlich sämtliche Bau(-träger-)verträge.
Überblicksartig die Neuerungen im Verbraucher-Bauvertrag:
• ein erweitertes Anordnungsrecht des Auftraggebers / Bestellers, welches u.a. einseitige Vertragsänderungen erlaubt,
• die sich neu ergebenden Vergütungsfragen bei Leistungsänderungen sowie die neuen Bestimmungen zur Abschlagszahlung,
• geänderte Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherung,
• neue Reaktionsmöglichkeiten des Auftragnehmers bei fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers,
• neu geschaffene Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung (z.B. Kündigung) und deren Folgen,
• geänderte Regelungen zur Abnahme sowie zur Teilabnahme,
• Änderungen des Rückgriffsrechts innerhalb einer Leistungskette bei Baumängeln,
• die Sonderregelungen des Verbraucher-Bauvertrags inklusive eines Widerrufsrechts für den privaten Bauherren.
4. Baukammern am Landgericht
Auch sollen ab dem 01.01.2018 Kammern für Bausachen an den Landgerichten eingerichtet werden, die für alle Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, zuständig sein werden. So soll gewährleistet werden, dass sich die Richter speziell mit den neuen Regelungen des Bauvertragsrechtes immer wieder beschäftigen und dann rasch – bestenfalls – auskennen.
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