Der Nachbarschutz, also unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben wehren kann, spielt immer wieder eine große Rolle in der anwaltlichen Praxis im Baurecht. Der zunehmend stärker werdende Siedlungsdruck in deutschen Ballungsräumen birgt mit Blick auf die unterschiedlichen Nutzungswünsche der angesiedelten Grundstückseigentümer ein hohes Konfliktpotential. Die Bauvorhaben des einen Nachbarn kollidieren mit dem Abwehrbedürfnis des anderen. Wenn sich Grundstücke gegenseitig begrenzen, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, die mit juristischen Mitteln ausgetragen werden müssen.
Worauf man als Nachbar achten muss, wenn man gegen das Bauvorhaben des benachbarten Bauherrn vorgehen möchte und welche Tücken das öffentliche Nachbarrecht birgt, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.
Verletzung nachbarschützender Vorschriften
Die Rechtsordnung zieht zwischen den Belangen benachbarter Grundstückseigentümer eine Grenze und gewährt dem gestörten Nachbarn (nur) so viel Nachbarschutz, dass sich dieser nicht auf eine objektive Rechtskontrolle berufen kann. Vielmehr muss er geltend machen, durch die Nutzung angrenzender Grundstücke in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Das Erfordernis einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte (sog. nachbarschützende bzw. drittschützende Vooeschriften) bedeutet einerseits, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage trotz evident rechtswidriger Baugenehmigung mangels subjektiver Rechtsverletzung erfolglos bleiben kann. Anderseits genügt ein objektiver Rechtsverstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, ohne dass es auf eine tatsächliche Betroffenheit des klagenden Nachbarn ankäme, wenn die Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wird, zugunsten des Nachbarn Drittschutz intendiert.
Im Bereich Nachbarschutz ist alles stets zunächst zu prüfen, ob der Nachbar sich überhaupt auf einen Verstoß berufen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vorschrift nachbarschützend ist.
Wann ist eine Vorschrift drittschützend bzw. nachbarschützend?
Intendierter Drittschutz meint, dass die Rechtsvorschrift, die der sich wehrende Nachbar als verletzt rügt, nachbarschützenden Charakter aufweisen muss. Nach der sog. Schutznormtheorie ist der nachbarschützende Charakter zu bejahen, wenn die betreffende Vorschrift Teil des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts ist und nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem des Einzelnen zu dienen bestimmt ist.
Wer ist alles Nachbar, um Nachbarschutz zu begehren?
Die Schutznormtheorie fordert neben der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts die Zugehörigkeit des Klägers zu dem geschützten Personenkreis. Zu diesem Kreis gehört jeder, der dem rechtlichen und räumlichen Schutzbereich einer drittschützenden Vorschrift unterfällt. In rechtlicher Hinsicht muss der Kläger für sich beanspruchen können, Eigentümer eines im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücks oder in sonstiger Weise mit eigentumsähnlicher Position dinglich berechtigt zu sein. Dem räumlichen Schutzbereich unterfallen nicht nur angrenzende Grundstücke, sondern auch solche, auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange sich das Bauvorhaben auswirken kann.
Drittschützender Charakter baurechtlicher Vorschriften
Im öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht gibt es eine Reihe relevanter Vorschriften mit drittschützendem Charakter, auf die sich der klagende Nachbar im Falle einer Störung berufen kann. Zu unterscheiden ist zwischen sog. generell-typisierendem Drittschutz, den Vorschriften vermitteln, die den Nachbarn unabhängig von einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit schützen und sog. einzelfallbezogenem Drittschutz, der erst im Falle einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit tangiert ist.
Generell typisierender Drittschutz
Zunächst gibt es im Nachbarschutz den generell typisierenden Drittschutz. Innerhalb ihres Gemeindegebiets kann eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, der Festsetzungen etwa über die Art der baulichen Nutzung enthält. Durch die Festsetzungen wird festgelegt, auf welche Art und Weise ein Baugebiet genutzt werden darf und welche Art von Bebauung (z.B. Wohnbebauung, störendes Gewerbe, etc.) in diesem Bereich zulässig ist. Die Gemeindebewohnern müssen sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans halten und unterliegen den gleichen Nutzungsbeschränkungen, sodass sie eine Art „bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“ bilden. Die Bewohner können voneinander die Einhaltung der Festsetzungen einfordern, um ihre Grundstücke in der von den Festsetzungen vorgegebenen Weise ohne störende Einwirkungen aus der Nachbarschaft optimal nutzen zu können. Daraus resultiert der sog. Gebietserhaltungsanspruch jedes dinglich Berechtigten, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen jede artfremde Bebauung wehren zu können. Eine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung liegt somit vor, wenn das störende Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, vgl. § 30 Abs. 1 BauGB.
Widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, kommt ein sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch des klagenden Nachbarn in Betracht, der die Erhaltung der typischen Prägung der jeweiligen Gebietsart bezweckt. Der Nachbar kann sich auf das Gebot der Gebietsverträglichkeit berufen und eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen, wenn das Vorhaben aufgrund seiner typischen Nutzungsweise geeignet ist, die im jeweiligen Gebiet typischerweise vorhandene Nutzungsart zu stören.
Im Falle einer Gebietsverträglichkeit verbleibt dem Nachbar als Kläger die Möglichkeit seine Klage auf § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO zu stützen. Diese Vorschrift statuiert einen Anspruch auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters, wenn ein Vorhaben nach dem Gebot der Gebietsverträglichkeit zwar zulässig ist, im Einzelfall aber nach Lage, Umfang, Anzahl oder Zweckbestimmung dem prägenden Gebietscharakter widerspricht. In diesem Fall kann der Kläger unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen.
Befindet sich das störende Bauvorhaben in einem Gemeindegebiet, für das kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, das Gebiet aber trotzdem den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt, ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, dann kann sich der gestörte Nachbar über den Umweg des § 34 Abs. 2 BauGB auf den Gebietserhaltungsanspruch, den Gebietsprägungserhaltungsanspruch und § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO berufen. Dazu muss es sich bei dem Gemeindegebiet um ein sog. faktisches Baugebiet handeln. Die nähere Umgebung muss also „faktisch“ einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete entsprechen, damit für den Kläger eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte streitet.
Ausnahmsweise kann Drittschutz über die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erreicht werden, das angibt, in welcher Intensität ein Grundstück ausgenutzt werden darf. Im Grundsatz dient das Maß der baulichen Nutzung lediglich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, kann allerdings dann Drittschutz vermitteln, wenn das störende Bauvorhaben erdrückende Wirkung hat und bei dem Kläger ein Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt. Die Voraussetzungen, wann ein Bauvorhaben erdrückende bzw. einmauernde Wirkung haben, setzt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sehr hoch an. Man kann sich daher als Nachbar in der Praxis nur sehr selten erfolgsversprechend mit diesem Aspekt gegen ein Bauvorhaben wehren.
Neben dem Bauplanungsrecht gewährt auch das sächsische Bauordnungsrecht Drittschutz zugunsten des klagenden Nachbarn. Ein prominentes Beispiel ist § 6 SächsBO. Die Vorschrift enthält Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen, die dem Schutz angrenzender Grundstücke vor Verschattung und übergreifenden Bränden dienen sowie die Zufuhr mit Licht und Luft sicherstellen sollen. Werden bei der Verwirklichung des störenden Vorhabens die festgelegten Abstandsflächen nicht eingehalten, kann der Kläger sich auf den drittschützenden Charakter des § 6 SächsBO berufen.
Einzelfallbezogener Drittschutz
Im Rahmen des einzelfallbezogenen Drittschutzes scheint es naheliegend eine drittschützende Wirkung des Art. 14 Abs. 1 GG anzunehmen, der die grundrechtliche Baufreiheit, also das Recht, Grund und Boden baulich zu nutzen, garantiert. Einstimmigkeit herrscht jedoch dahingehend, dass eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht unmittelbar geltend gemacht werden kann, da dessen genaue Inhaltsbestimmung einfachgesetzlich erfolgt und Art. 14 Abs. 1 GG somit durch Berufung auf verletzte Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts nur mittelbar tangiert wird.
Ein besonderes Augenmerk ist auf das Gebot der Rücksichtnahme als spezielle Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu legen. Das Rücksichtnahmegebot spielt immer dann eine Rolle, wenn es Ausdruck in einer konkret einfachgesetzlichen Rechtsnorm gefunden hat. Drittschutz als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist und eine individualisierbare und qualifizierte Störung des Betroffenen durch das Vorhaben vorliegt.
Beruft man sich auf das Gebot der Rücksichtnahme, sollte man insbesondere folgende Vorschriften im Blick behalten:
Befindet sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, also in einem Gemeindegebiet, für das zwar kein Bebauungsplan existiert, das aber trotzdem eine zusammenhängende Bebauung aufweist, kann sich der Kläger auf Drittschutz und somit eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts berufen, wenn sich das störende Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt, wenn also das Vorhaben nicht dem bereits vorhandenen städtebaulichen Vorbild entspricht und der Kläger dadurch in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen ist.
Fehlt es in dem Gemeindegebiet an einer zusammenhängenden Bebauung, liegt das störende Bauvorhaben also im sog. Außenbereich, kann eine Klage auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB als besondere Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme gestützt werden, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft oder solchen Einwirkungen ausgesetzt ist und der Kläger dadurch spürbar und nachweisbar belastet ist.
Fazit zum Nachbarschutz
Das Thema Nachbarschutz und wann sich ein Nachbar erfolgreich gegen ein Bauvorhaben wehren kann, ist immer wieder Mittelpunkt der anwaltlichen Praxis. Fühlt man sich durch die geplanten oder bereits stattfindenden Baumaßnahmen eines Nachbarn in eigenen Belangen berührt, gibt es einige Tücken, die es im Sinne eines gesitteten Miteinanders zu berücksichtigen gilt. Dabei ist zu beachten, dass bei weitem nicht jede Rechtsverletzung zu dem gewünschten Erfolg führt, das Bauvorhaben des Nachbarn zu verhindern. Von zentraler Bedeutung ist der drittschützende Charakter der als verletzt gerügten Vorschrift. Denn nicht alles, woran sich der Nachbar stört, schützt diesen auch, sodass er sich auf einen Verstoß nicht berufen kann. Wenn eine solche nachbarschützende Vorschrift einmal gefunden ist, kann der Weg Richtung „Störungsfreiheit“ durch eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage geebnet werden.
Für Fragen rund um die Themen Nachbarschutz oder öffentliches Baurecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht Markus Erler
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