Prostituiertenschutzgesetz seit Juli 2017 in Kraft

von | 5. Oktober 2017 | Gesetze

Seit dem 01.07.2017 ist das im vergangenen Jahr verabschiedete Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. In immerhin insgesamt  38 Paragraphen werden etliche neue Pflichten der Prostituierten sowie der Betreiber (Zuhälter) geregelt. Das Gesetz beinhaltet für Prostituierte insbesondere Regelungen zur Anmeldepflicht, Ausweispflicht und Pflicht zur Gesundheitsberatung  sowie für Betreiber die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Weiterhin schreibt das Prostituiertenschutzgesetz nun vor, dass der Arbeitsbereich von der Privatsphäre getrennt sein muss, was bedeutet, dass es den Prostituierten nicht erlaubt ist, in den angemieteten Bordell-Zimmern auch zu leben. Außerdem gibt es die Vorschrift, dass sich Betreiber künftig einer sogenannten Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen müssen, um die Erlaubnis zu erlangen, und die zum Gewerbe benutzen Anlagen müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Wer vorbestraft ist, wird die Erlaubnis daher nicht bekommen.

Zum Ende des Gesetzes ist in § 32 ProstSchG noch geregelt, dass Kunden und Prostituierte dafür zu Sorgen haben, dass zum Sex ein Kondom benutzt wird (Kondompflicht). Auf diese Kondompflicht muss der Betreiber durch einen gut sichtbaren Aushang hinweisen. Zudem darf insbesondere nicht damit geworben werden, dass der Sex ohne Kondom bzw. mit Schwangeren möglich ist (Werbeverbot).

Verstoßen Betreiber oder Prostituierte gegen Pflichten des Prostitutionsschutzgesetzes, so kann von der Behörde ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000,00 € verhängt werden (vgl. § 33ProstSchG).

Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes

Eigentlich sollten die im Protituiertenschutzgesetz niedergeschriebenen Regelungen, die insbesondere auch die Kondompflicht für Freier und Mindestanforderungen an Bordellausstattung definieren, ab Anfang Juli 2017 greifen. Jedoch hapert es derzeit noch an der Umsetzung, da die Bundesländer zunächst ein entsprechende Durchführungsgesetz erlassen müssen. In diesem wird voraussichtlich die Anwendung und Kontrolle des Gesetzes an die Gemeinden (Kommunen) und Städte übertragen. Dann wären die unteren Verwaltungsbehörden für die Ausführung und Kontrolle zuständig. Das betrifft dann insbesondere die Ordnungsämter und Gesundheitsämter. In den Städten und Gemeinden, in denen es keine Ordnungsämter oder Gesundheitsämter vorhanden sind, werden die Landratsämter zuständig sein.

jede Menge Arbeit und Kosten für Städte und Gemeinden

Wenn nunmehr dann die Städte und Gemeinden die Ausführung des neuen Gesetzes überwachen und die Umsetzung kontrollieren, bedeutet dies jede Menge Arbeit und vor allem Kosten. Aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben, die auf die Städte und Behörden zukommen, werden seitens der Behörden Fehler nicht unumgänglich sein. Insofern sollte jeder Bescheid, der Ihnen von der Behörde zugestellt wurde, durch einen Rechtsanwalt auf mögliche Fehler untersucht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte erfolgsversprechend durchgesetzt werden.

Beratung und Vertretung im Verwaltungsrecht und Bußgeldrecht

Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten

Wenn Ihnen als Betreiber z.B. die Erlaubnis nicht erteilt wurde, weil Sie nach Ansicht der Behörde beispielsweise nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und Sie möchten sich gegen die Versagung der Erlaubnis verwaltungsrechtlich wehren oder die Behörde (Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Landratsamt) hat Ihnen gegenüber einen Bescheid mit Auflagen erteilt, mit dem Sie nicht einverstanden sind, stehe ich Ihnen gern beratend und vertretend mit meiner Expertise zur Seite, um Ihr Recht gegenüber der Verwaltungsbehörde durchzusetzen.

Bußgeldrechtliche Angelegenheiten

Ist Ihnen ein Anhörungsbogen oder sogar bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt worden, weil Sie beschuldigt werden, einen der zahlreichen Bußgeldtatbestände aus dem Prostituiertenschutzgesetz verwirklicht zu haben, so nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf, um die Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht versteichen zu lassen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass ich Sie bestmöglich gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit verteidigen kann, um dem angedrohten Bußgeld zu entkommen. Beachten Sie, dass Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000,00 € festgesetzt werden können. Die Einschaltung eines Verteidigers ist daher dringend geboten.

rechtsanwalt markus erler
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Ihr Fachanwalt für Bau- und Architecktenrecht